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Geschäftsvisum
Im Falle einer geschäftlichen Notwendigkeit muss der Antragsteller beispielsweise bleiben
Arbeiten für ein Unternehmen oder eine Personengesellschaft auszuführen
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Kriterien für die Berücksichtigung

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  1. Dem Ausländer muss ein Nichteinwanderungsvisum (NON-IM) erteilt worden sein.

  2. Der Ausländer muss ein Einkommen gemäß der beigefügten Einkommenstabelle (Anhang A) erzielen.

  3. Das Unternehmen muss über ein eingezahltes Stammkapital von mindestens 2 Millionen Baht verfügen.

  4. Das besagte Unternehmen muss seinen Jahresabschluss zum Ende seines Geschäftsjahres vorgelegt haben
    letzten zwei Rechnungsjahre, die ordnungsgemäß von einer zertifizierten Öffentlichkeit geprüft und zertifiziert wurden
    Buchhalter oder Steuerprüfer, um nachzuweisen, dass das Unternehmen mit tatsächlichen und tatsächlichen Daten ausreichend gesichert ist
    Kontinuierlicher Betrieb gemäß den Richtlinien zur Berücksichtigung des Betriebszustands
    tatsächlicher und laufender Betrieb beigefügt (Anhang B).

  5. Das besagte Unternehmen muss Außerirdische einstellen.

  6. Das besagte Unternehmen muss ein Verhältnis von einem ausländischen Arbeitnehmer zu vier festangestellten thailändischen Arbeitnehmern haben.

  7. Die folgenden Unternehmen sind von den Kriterien (3), (4) und (5) sowie dem Verhältnis von ausgenommen
    Die unter Kriterium (6) genannten thailändischen Arbeitnehmer werden auf einen ausländischen Arbeitnehmer pro Person reduziert
    Festangestellter thailändischer Mitarbeiter:
    (a) Internationales Handelsgeschäft (Repräsentanz)
    (b) Regionalbüro
    (c) Auslandsunternehmen (Niederlassung)

 

       Einzureichende Dokumente

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  1. Bewerbungsformular TM.7, Foto 4×6 cm, Bewerbungsgebühr beträgt 1.900  (Anmeldung muss persönlich erfolgen)

  2. Kopie des Reisepasses des Antragstellers (Kopie des Reisepasses mit Ihrem Foto, Stempel der letzten Ankunft, Stempel der Wiedereinreisegenehmigung, Ausreisekarte (TM.6) und letztes Verlängerungsvisum)

  3. Arbeitsbescheinigung, erstellt gemäß dem von der Einwanderungsbehörde vorgeschriebenen Formular (Sor.Tor.Mor.1)
    – Darüber hinaus ist eine Tabelle erforderlich, aus der die Anzahl aller im Unternehmen beschäftigten Ausländer sowie deren monatliche und jährliche Gehälter sowie deren Gesamtgehalt hervorgeht.

  4. Kopie der Arbeitserlaubnis

  5. Nachweis der Unternehmensregistrierung, z.B. vom Registerführer beglaubigte Gründungsurkunde einer Gesellschaft oder Partnerschaft mit einer Gültigkeitsdauer von 6 Monaten

  6. Vom Registerführer beglaubigte Kopie der Aktionärsliste mit einer Gültigkeitsdauer von 6 Monaten

  7. Eine Kopie der letzten Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung zusammen mit der Körperschaftssteuererklärung (Por.Ngor.Dor.50) und der Quittung. Kopie von Sor.Bor.Chor.3  Sie müssen vom Finanzamt beglaubigt sein. oder  von der Abteilung für Geschäftsentwicklung.

  8. Kopie der 3. letzten monatlichen Quellensteuererklärung (Por.Pro.1) mit den Namen der Mitarbeiter und des Ausländerantragstellers sowie der Quittung.

  9. Kopie der letzten Einkommensteuererklärung des Antragstellers (Por.Pro.91), zusammen mit einer Quittung (oder einem erläuternden Schreiben)

  10. Kopie der letzten drei monatlichen Sozialversicherungsbeiträge, die beim Sozialversicherungsamt eingereicht wurden (Formular Sor.Por.Sor. 1-10)

  11. Kopie der letzten drei monatlichen Umsatzsteuererklärungen (Por.Pro.30 oder Por.Por.36) zusammen mit der Quittung.

  12. Nachweis über die Notwendigkeit des Unternehmens, den Ausländer zu beschäftigen, z.B. Kein thailändischer Kandidat hat sich beworben, nachdem er eine solche Stelle ausgeschrieben hatte

  13. Lageplan des Arbeitsplatzes

  14. Weitere von der zuständigen Behörde geforderte Belege (Sor.Tor.Mor.2)

  15. Fotos, die den Standort des Unternehmens zeigen
    A. Außenfotos mit Adresse und Firmenschild
    B. Innenaufnahmen, die den Mitarbeiter bei der Arbeit zeigen

  1. Originaldokumente der Nr. 5,6,7,8,9 und 10 müssen vorgelegt werden.

  2. Falls der Antragsteller von einem Familienmitglied begleitet wird, ist ein Nachweis der familiären Beziehung, z. B. Heiratsurkunde, Geburtsurkunde ihrer Kinder müssen vorgelegt werden. Wenn diese Dokumente von einer ausländischen Regierung ausgestellt wurden, müssen sie von dieser ausländischen Botschaft beglaubigt werden.

Anmerkung:
Erforderliche Unterlagen für die Erlaubnis zum vorübergehenden Aufenthalt Nr. 8-11 muss von einem autorisierten Beamten der betreffenden Regierungseinheit als echte Kopie beglaubigt werden

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